Satzung der Helmut und Heidi Rentz Bürgerstiftung
§1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen „Helmut und Heidi Rentz Bürgerstiftung“. Vormals Bürgerstiftung Ellerstadt. Namensänderung gem. Beschluss vom 06.09.2022.
2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sitz der Stiftung ist 67158 Ellerstadt.
§2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Heimat-, Kultur-, Landschafts- und Denkmalpflege sowie ortsgestaltender Einrichtungen, insbesondere das optische Erscheinungsbild zu verbessern und zu fördern.
2. Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch
2.1. Zuschüsse für Investitionen im öffentlichen Bereich.
2.2. Zuschüsse für Investitionen ausnahmsweise im privaten Bereich.
2.3. Zuschüsse für laufende Unterhaltungsarbeiten im öffentlichen Bereich.
Sie dienen nicht dazu, in kommunalen oder kirchlichen Haushalten Haushaltsmittel einzusparen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4 Stiftungsvermögen
1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1.1. dem Anfangsvermögen in Höhe von 26.000,00 Euro sowie
1.2. sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.
2. Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge der Stiftung zur Bildung von Rücklagen verwendet werden.
§5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.1. den Erträgen des Stiftungsvermögens
1.2. sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftung soll ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
3. Die Stiftung führt im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung in vollem Umfange ihrem Vermögen zu. Danach kann bis zu einem Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden. Mindestens zwei Drittel des Überschusses werden ausgezahlt.
4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§6 Stiftungsorgane
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.1. Helmut Rentz (Stifter)
1.2. Dem jeweiligen Ortsbürgermeister (sofern nicht Ziffer 1.1)
1.3. und den jeweiligen Ortsbeigeordneten.
2. Ist eine der in Absatz 1 genannten Personen nicht bereit, Mitglied des Stiftungsvorstandes zu werden, so wählen die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson. Entsprechendes gilt für ausgeschiedene Mitglieder, für die kein Nachfolger aufgrund der Satzung feststeht. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Vorstand ist bei Bedarf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Zu Lebzeiten des Stifters bedürfen Beschlüsse des Vorstandes seiner Zustimmung.
5. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates.
2. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
2.1. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
2.2. die Vorlage der Jahresrechnung
2.3. die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung sowie
2.4. die Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.
3. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
4. Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand die Verbandsgemeindeverwaltung Wachenheim beauftragen.
§9 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 6 Personen.
2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.
3. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, wird ein neues Mitglied vom Stiftungsrat berufen.
4. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nur mit 2/3 Mehrheit des Stiftungsrates und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.
5. Der Stiftungsrat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine/n Stellvertreter/in bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
6. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
7. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§10 Aufgaben des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
2. Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
2.1. Die Genehmigung des Haushaltsplanes,
2.2. die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
2.3. die Entlastung des Vorstands sowie
2.4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer 2/3-Mehrheit des Stiftungsrates.
2.5. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Stiftungsrat. Geringfügige Ausgaben sind davon ausgenommen.
§11 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§12 Anfallberechtigung
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
gez. Elke Stachowiak, (Stand 06.09.2022)